AGB

Alle Geschäftsbeziehungen mit uns regeln sich nach folgenden Geschäftsbedingungen

1. Abnahme und Ausführung von Aufträgen

Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn schriftliche Bestätigung oder Rechnung erteilt  bzw. die Lieferung innerhalb einer angemessenen und üblichen Frist ausgeführt ist. Berechnungsgrundlage sind die Preise der jeweils gültigen Preislisten bei Zustellung der Ware frei Lager bzw. Betriebsstätte des Käufers.

2. Zahlungen

Die Zahlung sämtlicher Rechnungen hat sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer besonderen Vereinbarung. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen berechnet. Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzuges darüber hinaus berechtigt, den tatsächlich eingetretenen Zinsschaden (z.B. Kontokorrentzinsen) geltend zu machen und jede weitere Lieferung von Barzahlung des Käufers abhängig zu machen.

Neben den gesetzlichen Regelungen kommt der Käufer in Verzug und ist zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen verpflichtet, wenn er auf eine Mahnung des Verkäufers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt.

Das gleiche gilt, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt zahlt. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt.

Zahlungen gelten nur dann als erfolgt, wenn sie unmittelbar an den Verkäufer oder auf dessen Bankkonten oder an einen schriftlich Bevollmächtigten erbracht werden. Das Risiko bei Zahlungen an nicht empfangsberechtigte Personen trägt der Käufer. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf dem jeweiligen Vertrags- und Lieferverhältnis beruht.

Vereinbarte Rabatte, Skonto und Rückvergütungen werden nur aufgrund schriftlicher Bestätigungen durch den Verkäufer gewährt. Sie werden nur nachträglich auf bezahlte Rechnungen oder Erbringung sonstiger Leistungen gewährt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht, soweit andere fällige Rechnungen offen stehen oder sonstige Leistungen des Käufers zu erbringen sind.

Das gleiche gilt, wenn fällige Rechnungen angemahnt oder entsprechende Zahlungsverpflichtungen gerichtlich bestätigt werden mussten.

3. Lieferungsverpflichtung

Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten des Verkäufers ausgeliefert. Wird der Käufer auf seinen Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeiten beliefert, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist -beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer-  zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Der Käufer kann Schadenersatz wegen Verzug nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend machen.

Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldeten Betriebsstörungen wird die Lieferfrist bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nach Wegfall der Behinderung gelten im Hinblick auf die Fristen und Nachfristen die allgemeinen Bestimmungen des BGB.

4. Beanstandungen

Alle Getränke und Waren werden in einwandfreier Beschaffenheit geliefert. Beanstandungen jedweder Art auch bezüglich der Beschaffenheit von Emballagen (Kästen, Flaschen, Paletten etc.) sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Reklamationen wegen Trübbiers in Fässern können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen geltend gemacht werden. Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt und zwar mengenmäßig in der Höhe der Rückgabe. Der Verkäufer kann auch wertmäßigen Ersatz in Form einer Gutschrift erteilen. Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung, zeitliche Überlagerung und Behandlung der Ware beim Kunden entstehen, gehen zu dessen Lasten. Bei festgestellten Mängeln, die zu Lasten des Verkäufers gehen, kann der Käufer Ersatz bzw. Gutschrift verlangen.

5. Leergut

Die auf den Rechnungen ersichtlichen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen wird. Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Bierfässer, Behälter, Kohlensäure- und Mischgasflaschen bleiben Eigentum des Hersteller-Lieferanten (ausgenommen Einwegflaschen und Einwegverpackungen) und werden dem Käufer nach den Bestimmungen der §§ 598 ff und §§ 607 ff BGB überlassen. Für Mehrwegflaschen und Kisten wird Pfandgeld nach den jeweils vom Hersteller-Lieferanten festgesetzten Sätzen erhoben. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leergutes in einem ordnungsgemäßen Zustand und nach Produktsorten sortiert verpflichtet. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen, als der jeweilige Leergutsaldo ausweist. Bei Beendigung der Geschäftsverbindung erfolgt über das Leergut eine Schlussabrechnung, wobei der Verkäufer dem Käufer das fehlende Leergut (Paletten, Fässer, Behälter, Kohlensäure- und Mischgasflaschen, Kisten und Mehrwegflaschen) zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis zzgl. Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung bezahlter Pfandbeträge in Rechnung stellt.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Nebenforderungen des Verkäufers, bei Scheck und Wechsel sowie Banklastschriften bis zu deren Einlösung, Eigentum des Verkäufers. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche vom Verkäufer gelieferten und noch zu liefernden Waren bis zur Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und Begleichung eines etwaigen sich zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrentsaldos. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Käufer darf über bezogene Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwa zu Lasten des Käufers bestehenden Kontokorrentsaldos an den Verkäufer ab.

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung des Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, auf die Einziehung der offenen Schuldbeträge zu verzichten. Der Verkäufer ist dann seinerseits berechtigt, diese Beträge einzuziehen. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherheit die zu sichernde Forderung um25 % übersteigt, wird der Verkäufer bezahlte Warenlieferungen von dem Eigentumsvorbehalt nach seiner Wahl freigeben.

Der Käufer darf über das Vorbehaltsgut ansonsten nicht verfügen, es insbesondere nicht zur Sicherung übereignen.

Pfändungen seitens Dritter von Waren, die im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehen, sind rechtsunwirksam. Sie sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, sind für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort und Gerichtstand der Sitz des Verkäufers.

Mit diesen Geschäftsbedingungen treten alle früheren außer Kraft.